(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie
1. für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt oder
2. bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet,
