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zu § 27 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt,

1. darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW oder AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und

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