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zu § 10 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat

1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;

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