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zu § 11 FinSG

Zahradnik/Krumhuber2. AuflOktober 2011

Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.

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