1. Ausgangslage und Problem
Die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (im Folgenden kurz: Finalitätsrichtlinie) versteht sich als ein wesentlicher Schritt zur Schaffung eines soliden rechtlichen Rahmens für solche Systeme. Die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten – in Österreich durch das Finalitätsgesetz (Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999) – hat aber gezeigt, dass die bei derartigen Abrechnungssystemen durch unterschiedliche rechtliche Bestimmungen verursachten Probleme begrenzt werden müssen und gemeinsame Regeln für die zugunsten solcher Systeme bestellten Sicherheiten von Nutzen wären. Probleme haben sich zudem auch bei der Anwendung internationaler Rahmenverträge für den Derivate-Handel ergeben. Diese Verträge lassen sich mit den jeweiligen nationalen Sicherungsregelungen nicht immer in Einklang bringen. Diesen Schwierigkeiten soll die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L vom 27. Juni 2002, S. 43 (im Folgenden: Finanzsicherheiten-Richtlinie oder auch nur Richtlinie), Rechnung tragen.
