Mit dem am 1.12.2003 in Kraft getretenen Finanzsicherheiten-Gesetz (FinSG) hat der österreichische Gesetzgeber die Finanzsicherheitenrichtlinie umgesetzt. Eine Änderung dieser Richtlinie im Jahr 2009 machte eine Novellierung des FinSG erforderlich. Im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen steht die einfache Bestellung sowie rasche und unbürokratische Verwertung von Finanzsicherheiten. Dazu werden Finanzsicherheiten von bestimmten Vorschriften des österreichischen Pfand- und Insolvenzrechts ausgenommen, soweit diese einer effektiven Verwertung der Finanzsicherheit entgegenstehen. Anders als beispielsweise in Deutschland, wo sich der Gesetzgeber für die punktuelle Anpassung der betroffenen Bestimmungen in den jeweiligen Einzelgesetzen entschieden hat, wurde in Österreich ein eigenes Gesetz geschaffen. Lediglich im IPRG wurde eine neue Bestimmung eingefügt. Die Richtlinienumsetzung in der vorliegenden Form hat zwar den Vorzug, die besonderen Regelungen für Finanzsicherheiten leicht überblickbar zu machen. Andererseits werden nicht auf Finanzgeschäfte spezialisierte Rechtsanwender bei Prüfung zivil- und insolvenzrechtlicher Sachverhalte nicht auf die – aufgrund Spezialität vorgehenden – Bestimmungen des FinSG hingewiesen. Durch die ursprüngliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Verkehr zwischen Finanzinstitutionen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, war die Gefahr der Nichtbeachtung des FinSG infolge bloßer Unkenntnis über die Existenz des Gesetzes aber begrenzt. Durch die Novellierung kommt das FinSG aber auch auf Unternehmen zur Anwendung, die keine professionellen Finanzmarktteilnehmer sind, wenn zumindest ein Vertragspartner ein solcher Finanzmarktteilnehmer ist.
