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zu § 53 WEG (Klicka)

Klicka5. AuflSeptember 2023

Gerichtsgebühren

 

Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.

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