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zu § 40 WEG (Vonkilch)

Vonkilch5. AuflSeptember 2023

Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers

 

(1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, dass für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).

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