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zu § 30 WEG (Vonkilch)

Vonkilch5. AuflSeptember 2023

Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers

 

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann – über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach § 24 Abs. 6 und § 29 hinaus – mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer, im Fall der Z 5 aber gegen den Verwalter zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass

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