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zu § 27 WEG (Löcker)

Löcker5. AuflSeptember 2023

Gesetzliches Vorzugspfandrecht

 

(1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten

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