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zu § 9 WEG (Höllwerth)

Höllwerth5. AuflSeptember 2023

Ermittlung und Änderung der Nutzwerte

 

(1) Die Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.

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