Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Art 3 begrenzt den zeitlichen Anwendungsbereich, indem er Erwachsenenadoptionen ausnimmt und dies durch eine indirekte Definition (nämlich durch die Regelung der Vorgangsweise, wenn das zu adoptierende Kind zum Stichtag bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat) bewirkt.