(1) Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens und <i>Weber</i> in <i>Gitschthaler</i> (Hrsg), Internationales Familienrecht (2019) zu Art 54 HUÜ, Seite 2813 Seite 2813
zur Förderung der Entwicklung bewährter Praktiken aufgrund des Übereinkommens ein.