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zu Art 24 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

(1) Ungeachtet des Artikels 23 Absätze 2–11 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass er das in diesem Artikel vorgesehene Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren anwenden wird.

(2) Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde umgehend

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