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zu Art 22 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert werden, wenn

die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist;

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