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zu Art 43 EuUVO (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl1. AuflJänner 2019

Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Seite 2405

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Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren leer ausgeht, weil nur die Verfahrenskosten hereingebracht werden können. Umgekehrt gilt auch nicht ein gemeinschaftsrechtlich normierter Vorrang der Unterhaltsforderungen. In Österreich ergeben sich keine Konflikte mit den Bestimmungen der EO.

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