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zu Art 33 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

Seite 2393

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Die Bestimmung erfolgte parallel zu Art 44 Brüssel I VO.

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