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zu Art 21 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

(1) Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Absätze 2 und 3 unvereinbar sind.

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