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zu Art 18 EuUVO (Kaller-Pröll)

Kaller-Pröll1. AuflJänner 2019

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen sind.

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Sicherungsmaßnahmen sind einstweilige Maßnahmen, die die Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers am Vermögen des Schuldners sicherstellen sollen, und diesen vor einer Vollstreckungsvereitelung schützen.11 Andrae/Schimrick in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 Bd IV Art 18 EG-UntVO Rz 1; Weber in Mayr, EuZVR (2017) Rz 6.2891. Dazu gehören etwa Pfandrechte oder Veräußerungsverbote. Sie dürfen aber nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen.

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