vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art 3 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oderdas Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte