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zu Art 3 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oderdas Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

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