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zu Art 36–41 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

 

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Seite 2147

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