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zu Art 19 EuSchMaVO (Mohr)

Mohr1. AuflJänner 2019

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der in den Artikeln 5 und 14 genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Die Formulare wurden mit der DVO 2014/939 erlassen (ABl 2014 L 181 vom 29.6.2013, S 4).

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