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zu Art 15-16 EuSchMaVO (Mohr)

Mohr1. AuflJänner 2019

Kapitel III
Allgemeine und Schlussbestimmungen

 

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich der Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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