Eine in dem Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Art 12 und 13 regeln die Gründe, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung nicht versagt werden darf oder zu versagen ist, mE aber nicht abschließend. Während Art 13 Versagungsgründe enthält, legt Art 12 fest, dass eine in dem Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf („révision au fond“).1 Eine Überprüfung kann nur im Ursprungsmitgliedstaat erfolgen, einerseits durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Schutzmaßnahme oder durch einen Aufhebungsantrag. Das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat kann daher Fehler des Erstgerichts bei Erlassung der Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat nicht bei der Anerkennung, Anpassung oder Vollstreckung der Schutzmaßnahme korrigieren, sondern muss die mangelhafte Entscheidung hinnehmen. Zu den Versagungsgründen s Art 13.