(1) Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die gefährdende Person gemäß dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats von der Schutzmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist.<i>Mohr</i> in <i>Gitschthaler</i> (Hrsg), Internationales Familienrecht (2019) zu Art 6 EuSchMaVO, Seite 1728 Seite 1728