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zu Art 45 HKÜ (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2019

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,

jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37;jeden Beitritt nach Artikel 38;

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