Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Legalisation ist die (diplomatische) Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr. Ihr Erfordernis ist, ebenso wie jede andere Urkundenförmlichkeit, im Rahmen des HKÜ beseitigt. Die allgemein für Urkunden geltenden Regeln (§§ 292 ff ZPO), etwa zur Echtheit, unterliegen dem innerstaatlichen Recht.1