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zu Art 2 HKÜ (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflJänner 2019

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.

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Art 2 Satz 1 normiert die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des

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HKÜ zu verwirklichen. Das Übereinkommen verlangt den Vertragsstaaten damit eine bestimmte „Einstellung“ ab, macht ihnen aber keine konkreten Vorgaben, wie die Ziele zu erreichen sind.11 Pérez-Vera-Bericht, Rz 62.

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