Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.
Art 2 Satz 1 normiert die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele desSeite 1605