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zu Art 42 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher.

Inhaltsübersicht

Lit:

Krah, Das Haager Kinderschutzübereinkommen (2004).

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