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zu Art 23 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

(1) Die von denen Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

(2) Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden,

wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war;

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