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zu Art 12 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und

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