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zu § 724 ABGB

1. AuflSeptember 2016

(1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene

1. die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,

2. die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

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