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zu § 712 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot

 

(1) Die Anordnung des Verstorbenen, dass der Erbe einem Dritten ein Vermächtnis entrichten soll, wenn er eine Auflage nicht befolgt, ist insoweit gültig, als die Auflage möglich und erlaubt ist.

Seite 101

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