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zu § 41 Gehaltskassengesetz (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Pflichtzuwendungen

 

(1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.

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