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zu § 56 ZTG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Unterstützungsfonds

 

(1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

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