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zu § 137 GSVG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

 

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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