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zu § 216 ASVG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

 

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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