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zu § 43 EPG (Gitschthaler)

Gitschthaler2. AuflSeptember 2021

7. Abschnitt
Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

 

(1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

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