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zu § 85 1. DVEheG (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung).

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