Die §§ 86 bis 90 EheG, die mit „Gerichtliche Anordnungen“ übertitelt sind, räumen dem Gericht weitreichende Befugnisse ein, auf welche Art es die Teilung der Aufteilungsmasse konkret vorzunehmen hat. § 86 EheG regelt die Anordnungen beim ehelichen Gebrauchsvermögen, § 89 EheG hingegen im Bezug auf die ehelichen Ersparnisse. § 87 EheG enthält Sonderregelungen für die Ehewohnung im Allgemeinen und § 88 EheG im Hinblick auf die Ehewohnung, die aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt wird. § 90 EheG beschränkt das Gericht iSd Bewahrungsgrundsatzes in seinem Ermessen insofern, als es die Eigentumsübertragung bloß als subsidiäres Mittel vorsieht.