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Vor §§ 86 bis 90 EheG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner2. AuflSeptember 2021

Die §§ 86 bis 90 EheG, die mit „Gerichtliche Anordnungen“ übertitelt sind, räumen dem Gericht weitreichende Befugnisse ein, auf welche Art es die Teilung der Aufteilungsmasse konkret vorzunehmen hat. § 86 EheG regelt die Anordnungen beim ehelichen Gebrauchsvermögen, § 89 EheG hingegen im Bezug auf die ehelichen Ersparnisse. § 87 EheG enthält Sonderregelungen für die Ehewohnung im Allgemeinen und § 88 EheG im Hinblick auf die Ehewohnung, die aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt wird. § 90 EheG beschränkt das Gericht iSd Bewahrungsgrundsatzes in seinem Ermessen insofern, als es die Eigentumsübertragung bloß als subsidiäres Mittel vorsieht.

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