b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
(1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 und 52 bezeichneten Gründen geschieden worden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.