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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS-KöRV) (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

BGBl II 401/2022

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 2a sowie des § 70 Abs. 14 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, wird verordnet:

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