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§ 71 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

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