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§ 59 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.

Hochschulvertretung

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