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§ 50 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

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