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§ 39 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Privatuniversität

(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der

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zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

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