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§ 23 HSG 2014 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

3. Abschnitt
Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

 

(1) Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.

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