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§ 31 ALSAG (Bleckmann)

Bleckmann1. AuflMärz 2024

Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.

[idF BGBl I 2024/30]

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