Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
der Antragsteller, die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
der Antragsteller, die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,