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§ 10 ALSAG (Bleckmann)

Bleckmann1. AuflMärz 2024

(1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen

ob eine Sache Abfall ist,ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

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